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Als Unternehmer werden täglich hohe Anforderungen an Sie gestellt. Ihr Betrieb erfordert jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen. Dabei sind nicht nur betriebswirtschaftliche, sondern auch rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zur Vermeidung weitreichender Fehler bedarf es daher einer professionellen rechtlichen Beratung - von der Gründung Ihres Unternehmens über die Durchführung von Strukturmaßnahmen bis hin zur Unternehmensnachfolge.
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Mit Beschwerden über die Datenverwendung durch uns können Sie sich und die anderen betroffenen Personen auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Wagmüllerstraße 18
80538 München
Angaben gemäß § 5 TMG
Notare Cathrin Caspary und Rolf Metzger
Richard-Wagner-Straße 1
87527 Sonthofen
Kontakt:
Telefon: 08321 / 6625-0
Telefax: 08321 / 86187
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Web: www.notare-sonthofen.de
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: ID DE815430873
Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Residenz
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Zuständige Notarkammer:
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Ottostraße 10
80333 München
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Wer nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, erhält von Gesetzes wegen einen gerichtlich bestellten Betreuer. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine solche Betreuung verhindern, indem Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, an Ihrer Stelle und ohne Einschaltung des Gerichts zu handeln - entsprechend Ihren Wünschen in nahezu allen vermögensrechtlichen und persönlichen Bereichen.
Sie bestimmen allein, welche Befugnisse Ihre Vorsorgevollmacht umfasst. So kann eine Vertretung beispielsweise auf vermögensrechtliche Angelegenheiten oder auf eine gemeinsame Ausübung mit einer anderen Person beschränkt werden. Insbesondere können folgende Angelegenheiten geregelt werden:
Der Bevollmächtigte kann für Sie erst dann wirksam handeln, wenn er von Ihnen eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung der Vorsorgevollmacht erhält. Den richtigen Zeitpunkt dafür bestimmen allein Sie.
Um sicher zu gehen, dass die Vorsorgevollmacht ohne Einschränkung anerkannt wird, sollte sie in notarieller Form errichtet werden. Andernfalls kann Sie beispielsweise nicht gegenüber dem Grundbuchamt oder zur Aufnahme eines Darlehens verwendet werden. Die notarielle Vorsorgevollmacht ist zudem fälschungssicher und wird auch von Banken akzeptiert, da Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vom Notar festgestellt werden. Individuelle Beratung und juristisch genaue Formulierung sind beim Notar zudem inklusive.
Ohne rechtswirksame Vorsorgevollmacht schreibt das Gesetz im Bedarfsfall die gerichtliche Bestellung eines Betreuers vor, den das Gericht grundsätzlich selbst auswählt. Wenn Sie sich nicht darauf, sondern lieber auf jemanden Ihres Vertrauens verlassen möchten, können Sie mit einer Betreuungsverfügung Ihren Betreuer vorschlagen. Sollten keine wichtigen Gründe gegen diese Person sprechen, wird sich das Gericht an Ihren Vorschlag halten. Außerdem können Sie in dieser Verfügung Wünsche definieren, wie Ihre Betreuung ausgeführt werden soll. Daran muss sich Ihr Betreuer grundsätzlich halten – es sei denn, die Anweisungen sind gegen Ihr Wohl.
Auf jeden Fall wird dieser Betreuer - anders als bei der Vorsorgevollmacht - vom Gericht kontrolliert und braucht für manche Rechtsgeschäfte dessen Zustimmung.
Zur Ihrem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben gehören auch Situationen, in denen Sie selbst entscheidungsunfähig sind, zum Beispiel durch einen Unfall. Für diese Fälle gibt es die Patientenverfügung. In ihr legen Sie schriftlich fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. So wahren Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht und können entscheiden, welche lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen für Sie getroffen werden, denn die Ärzte sind grundsätzlich an Ihren Willen gebunden.
Für die Patientenverfügung gilt insbesondere:
Wenn Sie sich Gedanken um Ihre Zukunft machen und absichern möchten, dass Ihr Wille Vorrang hat, gibt es bei der Entscheidung zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kein Entweder-Oder. Denn die eine ersetzt nicht die andere.
In einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie im Bedarfsfall vermögensrechtlich und persönlich entscheiden kann. In der Patientenverfügung definieren Sie Ihre konkreten Behandlungswünsche für Situationen, in denen Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Deshalb ist es wichtig, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu kombinieren. So können Sie sicher sein, dass Ihr Bevollmächtigter an Ihre Wünsche gebunden und gleichzeitig ermächtigt ist, sie auch durchzusetzen.
Das Internet hat sich zur primären Informationsquelle für nahezu alle Lebensbereiche entwickelt. Bei fast allen Entscheidungsfragen wendet sich der Nutzer vertrauensvoll an die weltumfassende Gemeinde. Doch bei der Verwendung von vorgefertigten Formularen und Musterverträgen aus dem Internet ist Vorsicht geboten. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Film Rechtsfalle Mustervertrag.
Am Anfang steht die Gründung Ihres Unternehmens. Sie ist das Fundament dauerhaften Erfolgs. Bei der Wahl der für Sie passenden Rechtsform sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa Aspekte des Gesellschaftsrechts, Haftungsfragen sowie das Bilanz- und das Steuerrecht. Auf der Grundlage einer geeigneten Rechtsform ist die rechtliche Ausgestaltung Ihres Unternehmens an Ihre individuellen Erfordernisse anzupassen, beispielsweise die Verteilung des Stimmrechts der Gesellschafter, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis oder die Voraussetzungen eines Wechsels von Mitgesellschaftern. Ist die Gründungsurkunde errichtet, muss Ihr Unternehmen schließlich im Handelsregister eingetragen werden. Zudem sind regelmäßig Anzeigepflichten, beispielsweise bei dem Finanzamt, zu erfüllen.
Die Gründung von Unternehmen bildet einen Schwerpunkt notarieller Tätigkeit. Bei der Errichtung von Kapitalgesellschaften ist die Mitwirkung des Notars vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung bietet Ihr Notar Ihnen eine hochqualifizierte Beratung. Im Anschluss an die Beurkundung sorgt er zudem für den erforderlichen Vollzug der Gründungsurkunde, insbesondere für die Eintragung im Handelsregister.
Aufgrund der elektronischen Anbindung der Notare an die Registergerichte, kann Ihre Handelsregistereintragung bei Gericht ohne Zeitverlust bearbeitet werden. Meist ist Ihr Unternehmen schon wenige Tage nach der Unterzeichnung beim Notar im Handelsregister eingetragen - und Sie können sich voll und ganz auf Ihre Geschäftsidee konzentrieren.
Nichts ist so beständig wie der Wandel - das gilt vor allem für Ihr Unternehmen. Ihr Notar berät Sie daher auch bei Strukturveränderungen, wie Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen oder Umwandlungsvorgängen. Er entwirft die erforderlichen Urkunden und sorgt für deren Vollzug in den entsprechenden Registern - von der Firmenänderung bis hin zur grenzüberschreitenden Verschmelzung.
Die Übergabe des eigenen Unternehmens auf die nächste Generation gehört mit zu den schwierigsten Aufgaben eines Unternehmers. Obgleich die Übergabe des Betriebs "mit warmer Hand", also noch zu Lebzeiten des Inhabers, regelmäßig das Mittel zur Wahl für eine erfolgreiche Nachfolge darstellt, scheuen viele Unternehmer die Auseinandersetzung mit den komplexen gesellschafts-, steuer-, erb- und familienrechtlichen Fragen. Häufig widerstrebt ihnen auch der Gedanke an den eigenen Rückzug. Die Risiken einer ungelösten Nachfolge sind gleichwohl enorm. Gescheiterte Unternehmensnachfolgen können das erarbeitete Lebenswerk in kurzer Zeit ruinieren.
Bei rechtzeitiger Planung können die Betriebsführerqualitäten des vorgesehenen Nachfolgers realistisch eingeschätzt werden, der Übergang kann gleitend erfolgen und dem derzeitigen Inhaber verbleiben Korrekturmöglichkeiten, um etwaigen Fehlentwicklungen gegenzusteuern. Nicht zuletzt können bei einer frühzeitigen Planung steuerliche Freibeträge effizient genutzt werden. Schließlich darf im Rahmen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung das Interesse des Übergebers an seiner Versorgung im Alter und der Freistellung von der Haftung nicht aus dem Auge verloren werden.
Durch das Zusammenspiel von Gesellschafts-, Erb- und Familienrecht stellen Unternehmensnachfolgen hohe Anforderungen an den rechtlichen Berater. Da diese Rechtsgebiete zu den Kernbereichen der notariellen Tätigkeit gehören, ist Ihr Notar der ideale Ansprechpartner.
Das Internet hat sich zur primären Informationsquelle für nahezu alle Lebensbereiche entwickelt. Bei fast allen Entscheidungsfragen wendet sich der Nutzer vertrauensvoll an die weltumfassende Gemeinde. Doch bei der Verwendung von vorgefertigten Formularen und Musterverträgen aus dem Internet ist Vorsicht geboten. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Film Rechtsfalle Mustervertrag.
In jedem Fall wirft das Zusammenleben aber zahlreiche Fragen auf, wie zum Beispiel:
Solche Fragen werden von verschiedenen Paaren meist ganz unterschiedlich beantwortet, je nach persönlicher Lebenssituation und den Vorstellungen von der gemeinsamen Zukunft. Es macht daher Sinn, sich über die bestehenden gesetzlichen Regelungen beraten zu lassen und für sich zu entscheiden, ob diese mit den gemeinsamen Vorstellungen übereinstimmen oder angepasst werden sollten. Ihr Notar hat hierzu nicht nur eine herausragende fachliche Qualifikation. Aufgrund seiner Unparteilichkeit kann er gerade bei entgegengesetzten Interessen der Partner vermitteln und sicherstellen, dass sämtliche Vereinbarungen fair und ausgewogen sind.
Mit der Eheschließung hat der Gesetzgeber eine Reihe von rechtlichen Folgen verbunden, die teilweise während der Ehe, teilweise erst bei einer Trennung oder Scheidung bedeutsam werden. Sie betreffen insbesondere die Bereiche des Güterstands, des Unterhalts und der Versorgung im Alter. Diese Regelungen können Sie grundsätzlich an Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen. Wegen der mitunter weitreichenden Folgen und um eine unparteiische rechtliche Beratung sicher zu stellen, hat der Gesetzgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschließung als auch danach geschlossen werden.
Seit dem 1. August 2005 können auch gleichgeschlechtliche Paare den Bund fürs Leben schließen. Die eingetragenen Lebenspartner haben ebenfalls die Möglichkeit, die gesetzlichen Regelungen für ihre Lebenspartnschaft durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag, der notariell beurkundet werden muss, anzupassen.
Wenn die gemeinsame Zukunft mit dem Ehe- oder Lebenspartner scheitert, ist dies nicht nur persönlich belastend, sondern es ergeben sich auch eine Vielzahl rechtlicher und wirtschaftlicher Fragen. Gelingt es den Partnern, diese einvernehmlich zu lösen, erspart das nicht nur zermürbende Streitereien, sondern ermöglicht auch einen schnelleren und kostensgünstigeren Abschluss des Scheidungsverfahrens. Nicht zuletzt genießt eine einvernehmlich gefundene Lösung regelmäßig eine größere Akzeptanz bei den ehemaligen Partnern als eine gerichtliche Entscheidung.
Ihr Notar berät Sie über die offenen Fragen und unterstützt Sie als neutraler rechtlicher Berater bei der Erarbeitung fairer Lösungen. In einer notariell beurkundeten Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung können Sie anschließend Ihre individuellen Vereinbarungen festlegen.
Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner hat der Gesetzgeber eine Reihe von Rechtsfolgen für das Zusammenleben sowie für eine etwaige Trennung vorgesehen. Diese Regelungen gelten grundsätzlich nicht für unverheiratete Paare. Das kann zu unsachgerechten Ergebnissen führen, insbesondere, wenn eine seit langer Zeit verfestigte Lebensgemeinschaft besteht, wenn gemeinsame Investitionen, etwa für ein Haus oder ein Auto, getätigt werden oder wenn gemeinsame Kinder geboren wurden. Als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten Sie sich daher überlegen, welche Regelungen für das Zusammenleben oder für den Fall einer Trennung gelten sollen und diese in einem Partnerschaftsvertrag festhalten.
Dabei sollte man sich auch Gedanken über die Verteilung des Vermögens nach dem Tod eines Partners und der Absicherung des jeweils anderen Partners machen. Anders als Ehegatten und Lebenspartner steht Unverheirateten kein gesetzliches Erbrecht zu, so dass regelmäßig Vorsorge für die Absicherung im Todesfall getroffen werden sollte.
Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes neutral und unabhängig. Er vertritt daher nicht einseitig die Interessen nur einer Partei, sondern berät sämtliche Vertragsparteien unparteiisch. Durch seine herausragende Qualifikation gewährleistet er eine rechtliche Beratung auf höchstem Niveau und sorgt für einen fairen und ausgewogenen Vertrag. Hierdurch werden Risiken vermieden und spätere Streitigkeiten bereits im Vorfeld verhindert. Zudem sorgt der Notar für eine reibungslose und sichere Abwicklung des Kaufvertrages. Eine besonders wichtige Rolle kommt dem Notar zu, wenn der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen abgeschlossen wird. Dann sorgt er dafür, dass unerfahrene Vertragsbeteiligte nicht übervorteilt werden und keinen einseitigen Risiken ausgesetzt sind.
Die wesentlichen Inhalte des anstehenden Geschäfts werden meist schon im Vorfeld abgesprochen: Wie hoch ist der Kaufpreis, wann ist das Objekt bezugsfertig, in welchem Zustand befindet es sich, werden bewegliche Gegenstände mitverkauft etc. Anschließend können sich die Vertragsparteien an einen Notar ihrer Wahl mit der Bitte um Vorbereitung des Kaufvertrags wenden. Der Notar klärt zunächst den Sachverhalt, bevor er prüft, ob und wie die gewünschten Vereinbarungen rechtlich umgesetzt werden können. So verschafft sich der Notar anhand des Grundbuchauszugs Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen, den bestehenden Belastungen des Kaufobjekts und etwaigen Hindernissen für die Durchführung des Vertrages. Zudem zeigt er gegebenenfalls verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten auf und weist die Beteiligten auf mögliche Risiken hin.
Im Vordergrund steht der sichere Leistungsaustausch, das heißt, dass der Verkäufer sein Eigentum erst verliert, wenn er den Kaufpreis erhalten hat und andererseits der Käufer sein Geld erst aus der Hand gibt, wenn sichergestellt ist, dass er Eigentümer der Immobilie wird. Die wirtschaftliche Bewertung eines Vertrags, insbesondere die Angemessenheit des Kaufpreises, gehört dagegen nicht zu den Aufgaben des Notars. Auch in steuerlicher Hinsicht berät der Notar die Beteiligten grundsätzlich nicht. Wollen die Vertragsbeteiligten sich hier Klarheit verschaffen, so sollten sie sich vor Beurkundung an einen Steuerberater oder an das Finanzamt wenden.
Schließlich setzt der Notar die individuellen Vorstellungen von Käufer und Verkäufer juristisch korrekt in einen maßgeschneiderten Entwurf um. Diesen stellt der Notar den Beteiligten rechtzeitig vor Beurkundung zur Verfügung, bei einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer mindestens zwei Wochen. So erhalten die Vertragsparteien Gelegenheit, sich vorab mit dem Vertrag auseinanderzusetzen. Bei etwaigen Rückfragen steht der Notar als Ansprechpartner zu Verfügung.
Sofern der Käufer ein Finanzierungsdarlehen aufnehmen will, empfiehlt es sich, möglichst bald mit der finanzierenden Bank die Einzelheiten zu besprechen. Da das Darlehen regelmäßig mit einer Grundschuld am Kaufobjekt abgesichert wird, teilt die Bank dem Notar die Einzelheiten mit.
Bei der Beurkundung des Kaufvertrages verliest der Notar den vollständigen Vertrag Wort für Wort, erläutert den Inhalt und weist auf die rechtliche Tragweite des Rechtsgeschäfts hin. Käufer und Verkäufer haben in der Beurkundungsverhandlung die Möglichkeit, offene Punkte anzusprechen. Sind alle Fragen beantwortet und letzte Änderungswünsche eingearbeitet worden, unterzeichnen die Vertragsbeteiligten und der Notar die Urkunde. Sofern dem Notar die Daten für die Grundschuld vorab mitgeteilt worden sind, kann diese sogleich im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.
Ist der Kaufvertrag unterschrieben, kümmert sich der Notar in den kommenden Wochen um den reibungslosen Vollzug des Kaufvertrags. Die Vertragsteile können sich währenddessen ungestört mit den für sie wichtigen Dingen wie Umzug, Einrichtungsplanung etc. beschäftigen. Der Notar holt erforderliche Genehmigungen und andere zum Vollzug notwendige Erklärungen von Behörden ein, übernimmt den Schriftverkehr mit Gerichten und Grundbuchamt und die notwendige Anzeige beim Finanzamt. Auch die komplizierte Abwicklung mit abzulösenden und finanzierenden Banken erledigt der Notar. Er sichert den Käufer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gegen den Verlust seiner Rechte aus dem Kaufvertrag ab und sorgt für die Eintragung seiner Finanzierungsgrundschuld.
Steht fest, dass dem Eigentumserwerb keine Hindernisse mehr im Wege stehen, informiert er den Käufer darüber, dass der Kaufpreis nunmehr unbesorgt bezahlt werden kann. Nach der Zahlung des Kaufpreises beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt und überwacht deren Vollzug. Abschließend teilt er dem Käufer mit, dass dieser nun endgültig neuer Eigentümer des Vertragsobjekts geworden ist.
Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach einem gesetzlich festgelegten sozialen Gebührensystem, das sich ausschließlich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit richtet. Derselbe Vertrag kostet also bei jedem Notar gleich viel. Über die zu erwartenden Kosten eines Immobilienkaufvertrages gibt Ihnen der Notar gerne Auskunft.
Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach einem gesetzlich festgelegten sozialen Gebührensystem, das sich ausschließlich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit richtet. Der Gesetzgeber hat sich für dieses Gebührensystem entschieden, weil es den Beteiligten eine Reihe von Vorteilen bietet:
Da sich die Kosten nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts bemessen, ist auch bei Angelegenheiten mit geringem Geschäftswert sichergestellt, dass die Notarkosten nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsgeschäftes stehen.
Da es nicht auf die Komplexität und den Umfang einer Angelegenheit oder auf die vom Notar aufgewandte Arbeitszeit ankommt, kann Ihnen Ihr Notar schon vor der Beauftragung die endgültigen Kosten einer geplanten Beurkundung mitteilen. Die Notarkosten sind daher transparent und berechenbar.
Die Beratung und der Entwurf der Urkunde sind mit der Gebühr für die Beurkundung abgegolten, unabhängig davon, wie kompliziert oder beratungsintensiv eine Angelegenheit ist. Die gleiche Leistung kostet bei jedem Notar das Gleiche. Der Notar darf weder höhere noch niedrigere Gebühren als die gesetzlich festgesetzten in Rechnung stellen. Die Richtigkeit der Kostenrechnungen des Notars wird regelmäßig staatlich überprüft.
Über die zu erwartenden Kosten gibt Ihnen Ihr Notar gerne Auskunft - zögern Sie nicht, ihn vor der Beurkundung hierauf anzusprechen.