Bei der Vererbung von Unternehmensbeteiligungen spielt neben dem Erbrecht das Gesellschaftsrecht eine entscheidende Rolle. Vereinfacht gesagt richtet es sich nach erbrechtlichen Vorschriften, wer zu welchem Anteil am Nachlass beteiligt ist, während die gesellschaftsrechtlichen Regelungen ausschlagend dafür sind, ob der Erbe tatsächlich dauerhaft als Gesellschafter in das Unternehmen nachrücken kann. Es muss daher sichergestellt werden, dass Erb- und Gesellschaftsrecht möglichst harmonisch ineinander greifen. Das anzuwendende Gesellschaftsrecht bestimmt außerdem darüber, welche Auswirkungen der Tod eines Gesellschafters auf den Fortbestand der Gesellschaft hat und ob die Gesellschafterstellung überhaupt vererblich ist.
Unternehmensnachfolge mit grenzüberschreitendem Bezug
Oft haben Erbfälle durch die fortschreitende Globalisierung einen grenzüberschreitenden Bezug, beispielsweise wenn der Erblasser im Ausland lebt oder im Ausland belegenes Vermögen hat. Bei solchen grenzüberschreitenden Sachverhalten können unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung gelangen, sodass beispielsweise das Erbrecht eines Landes und das Gesellschaftsrecht eines anderen Landes zum Tragen kommen. Die EU-ErbVO regelt, welches Erbrecht anwendbar ist – in der Regel das Recht des Landes, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hingegen existiert im Gesellschaftsrecht ein solch einheitliches Recht in Europa nicht, sodass weiterhin das jeweilige nationale Recht darüber entscheidet, welche Rechtsordnung für gesellschaftsrechtliche Fragen zur Anwendung kommt.
Großer Gestaltungsspielraum im deutschen Gesellschaftsrecht
Nach deutschem Recht gilt jedenfalls für inländische Gesellschaftsformen das deutsche Gesellschaftsrecht. Vor allem im Bereich der Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) besteht hiernach großer Gestaltungsspielraum. Die Gesellschafter können anstelle der oftmals nicht den Bedürfnissen der Beteiligten entsprechenden gesetzlichen Regelungen passende Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen. So können im deutschen Personengesellschaftsrecht beispielsweise als Alternative zum Ausscheiden eines Gesellschafters im Todesfall sog. Fortsetzungs- und Nachfolgeklauseln vereinbart werden, welche die Fortsetzung der Gesellschaft allein mit den verbliebenen Gesellschaftern, oder die Nachfolge sämtlicher oder auch nur bestimmter Erben vorsehen können. Bei GmbH-Geschäftsanteilen können beispielsweise Klauseln sinnvoll sein, die es den übrigen Gesellschaftern erlauben, gegen eine Abfindung den Geschäftsanteil nach dem Tod eines Gesellschafters einzuziehen oder die Abtretung zu verlangen.
Rechtssicherheit durch notarielle Vertragsgestaltung
Die rechtlichen Probleme, die sich an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht zeigen, sind insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten besonders komplex. Neben der optimalen Abstimmung zwischen gesellschaftsrechtlichen Regelungen und erbrechtlicher Gestaltung müssen potentiell unterschiedliche Rechtsordnungen miteinander in Einklang gebracht werden. „Für eine interessengerechte Regelung der Unternehmensnachfolge ist die vorausschauende Planung in solchen Fällen von besonderer Bedeutung“, erklärt Notar a. D. Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Auf Grund der Beurkundungszuständigkeit, die den Notarinnen und Notaren im deutschen Erb- und Gesellschaftsrecht zukommt, und deren bestehender Expertise auf diesen Gebieten, ist Ihr Notar der richtige Ansprechpartner, um durch umsichtige Vertragsgestaltung eine optimale Nachfolgeplanung gerade für Unternehmer zu gewährleisten.“ Die notarielle Beratung und Vertragsgestaltung ermöglicht somit auch in international gelagerten Fällen eine sichere Nachfolgeplanung an der Schnittstelle zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht.