Immer mehr Menschen treffen inzwischen selbst Vorsorge für den Ernstfall, um später die gerichtliche Anordnung einer Betreuung zu vermeiden. Sie errichten zu diesem Zweck eine Vorsorgevollmacht und setzen eine oder mehrere Vertraute als ihre Bevollmächtigten ein. Dass diese Vollmacht den benannten Personen eine starke Rechtsstellung verleiht, wird oft nicht bedacht. Nicht selten mit fatalen Folgen. Notarassessorin Anja Schaller von der Landesnotarkammer Bayern erklärt, wie ein Vollmachtgeber bei Vertrauensverlust reagieren sollte und nennt weitere Lösungen. Bestimmte Ereignisse oder Umstände können dazu führen, dass das ursprünglich in die bevollmächtigte Person gesetzte Vertrauen verloren geht oder Zweifel an deren Zuverlässigkeit aufkommen lassen. Die gute Nachricht: Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, vorausgesetzt der Vollmachtgeber ist noch geschäftsfähig. Im Falle eines Vertrauensverlustes sollte dies schnellstmöglich erfolgen, um einen Missbrauch der Vollmacht zu verhindern. Schaller: "Der Widerruf ist gegenüber dem Bevollmächtigten auszusprechen. Außerdem müssen alle Originale und Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden, damit die Vollmacht nicht doch weiter verwendet und so missbraucht werden kann." Gelingt es nicht, alle Vollmachten einzuziehen, kann eine Vollmacht auch in einem gerichtlichen Verfahren für kraftlos erklärt werden. Schaller erklärt, dass eine mündliche oder schriftliche Aufhebungserklärung an den die Vollmacht beurkundeten Notar, allein nicht ausreicht. "Die Mitteilung des Widerrufs an den Notar empfiehlt sich dennoch, da dadurch verhindert wird, dass der Bevollmächtigte sich vom Notar eine neue Ausfertigung der Vollmacht ausstellen lässt", so Schaller. Wurde die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, ist es ratsam den Widerruf ebenfalls im Zentralen Vorsorgeregister eintragen zu lassen. Das Zentrale Vorsorgeregister ist ein bei der Bundesnotarkammer geführtes Register, bei dem Vorsorgeurkunden registriert werden können, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden werden. Wer keinen Vertrauten hat, dem er eine Vollmacht erteilen möchte, sollte statt einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung errichten und darin erklären, wer im Ernstfall Betreuer werden soll. Ein Betreuer wird - anders als ein Bevollmächtigter - vom Gericht kontrolliert und braucht für bestimmte Rechtsgeschäfte sogar die Zustimmung des Gerichts. Lassen Sie sich in jedem Fall über den Umfang und die rechtliche Tragweite einer Vorsorgevollmacht vom Notar beraten, bevor Sie weitere Schritte einleiten. "Der Notar kann durch geeignete individuelle Gestaltungsvorschläge helfen, eine für den konkreten Einzelfall interessengerechte Lösung zu finden", erklärt Schaller. So können beispielsweise durch die Anordnung einer Gesamtvertretungsbefugnis, bei der mehrere Bevollmächtigte nur gemeinsam handeln können, oder die Einschränkung der Vollmacht auf bestimmte Rechtsgeschäfte etwaigen Bedenken des Vollmachtgebers Rechnung getragen werden.