Anforderungen an die Unterschrift unter ein notarielles Testament
Das Schreiben mit der Hand stellt insbesondere ältere Personen häufig vor Herausforderungen. „Zwar muss auch das notarielle Testament im Grundsatz von den Beteiligten unterschrieben werden“, weiß David Sommer, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Doch es gelten besondere Anforderungen.“ Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden (Beschluss vom 18.05.2020, Az. 2 Wx 102/20), dass es reicht, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu schreiben, und die Unterschrift aufgrund einer krankheitsbedingen Schwächung nur aus dem Anfangsbuchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht. „Entscheidend ist, ob die bzw. der Unterzeichnende dadurch zum Ausdruck bringt, die notarielle Erklärung als eigene zu wollen und die Urkunde zu genehmigen“, erläutert Sommer. Dafür kommt es nicht darauf an, ob sich anhand der Unterschrift die bzw. der Unterzeichnende identifizieren lässt. Dies sei zumindest bei einem notariellen Testament nicht Sinn und Zweck der Unterschrift, so das Oberlandesgericht Köln. Vielmehr seien Notarinnen und Notare bereits nach § 10 Abs. 1 Beurkundungsgesetz verpflichtet, sich Gewissheit über die Person der Beteiligten zu verschaffen.
Beteiligte streiten über Wirksamkeit der Unterschrift
In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall hatten sich eine Frau und ihr Mann in einem notariell beurkundeten Testament gegenseitig zu Alleinerben und die Geschwister des Ehemannes zu Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Die Schlusserbeneinsetzung wurde von der Frau nach dem Tod ihres Mannes aufgrund einer in dem Testament enthaltenen Änderungsbefugnis geändert. Zum Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Testamentsänderung war die spätere Erblasserin schwer erkrankt und geschwächt, so dass es nur zu einer rudimentären Unterschrift kam. Deswegen brachten die Geschwister des Mannes vor, dass das Testament von der Erblasserin nicht vollständig unterschrieben sei. Zu Unrecht, entschieden die Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Köln.
Hilfe auch bei vollständiger Schreibunfähigkeit
„Aber auch, wenn jemand gar nicht mehr schreiben kann, ist es möglich, ein wirksames notarielles Testament zu errichten“, betont Sommer. „Zum Beispiel kann nach § 25 Beurkundungsgesetz ein sogenannter Schreibzeuge oder eine sogenannte Schreibzeugin herangezogen werden. Notarinnen und Notare finden für jeden Fall eine Lösung.“