Die für 2023 geplante Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bringt viele Änderungen im Kindschafts-, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht mit sich. Vollkommen neu ist das sogenannte „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten und Lebenspartner: Erleidet beispielsweise ein Ehegatte einen Unfall oder wird er plötzlich schwer krank, wie bei einem Herzinfarkt, und kann infolgedessen nicht mehr selbst entscheiden, kann ihn der andere Ehegatte künftig in Gesundheitsangelegenheiten vertreten. Dieser willigt dann beispielsweise für ihn in ärztliche Behandlungen und Untersuchungen ein, schließt Behandlungsverträge ab und entscheidet über freiheitsentziehende Maßnahmen von kurzer Dauer.
„Wer nicht möchte, dass sein Ehegatte im Vorsorgefall für ihn Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten trifft, sollte ab dem 1. Januar 2023 einen Widerspruch gegen das gesetzliche Notvertretungsrecht in das Zentrale Vorsorgeregister eintragen lassen“, rät Julia Lindner, Notarassessorin an der Landesnotarkammer Bayern. Für Ärzte wird zwar zukünftig ein entsprechendes Einsichtsrecht in das Zentrale Vorsorgeregister geschaffen werden. Es empfiehlt sich jedoch, den behandelnden Arzt zusätzlich persönlich über diesen Widerspruch in Kenntnis zu setzen.
Braucht es daneben überhaupt noch eine Vorsorgevollmacht?
Wer darüber hinaus sichergestellt wissen möchte, dass eine von ihm selbst bestimmte Vertrauensperson ihn im Vorsorgefall vertreten kann, und vermeiden will, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer für ihn handelt, benötigt weiterhin unbedingt eine umfassende und individuelle Vorsorgevollmacht. „Und zwar neben dem neu geschaffenen gesetzlichen Ehegattenvertretungsrecht“, erläutert Lindner. „Denn dieses bezieht sich ausschließlich auf den Bereich der Gesundheitsangelegenheiten und ermöglicht es dem Ehegatten beispielsweise nicht, Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte zu besorgen.“ Zudem besteht das Notvertretungsrecht des Ehegatten für maximal sechs Monate. Für nicht erfasste Geschäfte und generell nach Ablauf der sechs Monate muss ohne Vorsorgevollmacht im Betreuungsfall zwingend ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden.